Einwohnerfragen zum Brandschutzbedarfsplan

Das ehemalige Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Johannes Erftkämper hinterfragte im Rahmen der Einwohnerfragestunde kritisch den Brandschutzbedarfsplan.

Die Fragen sowie Antworten wollte die FDP-Fraktion – um für alle Bürger zugänglich – im Ratsinformationssystem veröffentlich wissen.

Dem Wunsch wurde mit der lapidaren Antwort: ” nach Rücksprache mit dem Bürgermeisteramt kann ich Ihnen mitteilen, dass derzeit leider keine Möglichkeit besteht, Einwohnerfragen online zu stellen.”

nicht entsprochen, so dass wir an dieser Stelle allen Bürger das Dokument zugänglich machen.

Einwohnerfragestunde:
Johannes Erfkemper(Teil-1)
      Wolfgang M. Kühn (Teil-2)

Fragen zur Feuerwehr

 

Johannes Erfkemper

In Beantwortung der Frage 1 in der AfOF Sitzung vom 25.01.2012 habe ich eine Anlage erhalten mit dem Titel “Stellenplan 2012/2013″

In dieser Anlage wird unter anderem höhere Bewertung von neun A 8 Stellen begründet.

Gerechtfertigt wird die höhere Bewertung durch oder Zitatanfang „durch eine konstante aktive Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr Herten zu einer Festigung der Beziehungen zwischen den Kräften der Berufsfeuerwehr Herten und den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Herten beizutragen” Zitatende d.h. durch das Wort „oder“ die Erfüllung dieses Kriteriums reicht hier aus (a.a.O. sind noch weitere Voraussetzungen genannt)

Im weiteren Text findet man unter “Zugang”  Punkt 3 Zitatanfang „oder – konstante aktive Mitarbeit bei der Freiwilligen Feuerwehr (sofern Wohnsitz in Herten), insb. auch durch Übernahme von Schulungsaufgaben” Zitatende

Frage 1

Ist es richtig, dass die Mitglieder der Berufsfeuerwehr durch die Teilnahme an den Dienstabenden und oder Teilnahme an Einsätzen bei den freiwilligen Löschzügen Punkte für die sogenannte “Feuerwehr-Rente” sammeln können?

Antwort: JA

Frage 2

Wodurch wird die hier eintretende Doppelvergütung der noch A8 Stelleninhaber begründet da nicht A8 Stelleninhaber lediglich Punkte sammeln können? Durch die neue Bewertung die neun A8 Stellen soll Zitat aus dem Stellenplan 2012/2013 Zitatanfang “und Motivation zu fördern” Zitatende

Antwort: Die Feuerwehrrente soll das ehrenamtliche Engagement fördern und anerkennen. Es geht nicht um Vergütung von Leistung.

Frage 3

Ist es richtig, dass mit dem Argument der Motivationssteigerung

a)      die Feuerwehr-Rente begründet wurde

b)      die Einführung der Berufsfeuerwehr begründet wurde (u.a. Rede des SPD Fraktionsvorsitzenden Löcker in der Ratssitzung vom 16.02.2011)

c)       nunmehr auch das gleiche Argument für die Anhebungen der neun Stellen von A8 nach A9 mD herhalten muss

Antwort: Finanzielle Anreize und Beförderungen sind in der Regel motivationsfördernd. Das gilt sowohl für ehrenamtliche als auch für hauptamtliche Kräfte.

Frage 4

Ist es zulässig Mitgliedern der Berufsfeuerwehr, die ihren Wohnsitz nicht in Herten haben die Zugangswege einzugrenzen?

Insbesondere vor dem Hintergrund der evtl. fehlenden Möglichkeit die besonderen Qualifikationen (die der andere Zugangsweg darstellt) zu erwerben wegen fehlender Haushaltsmittel oder bereits besetzten Planstellen (z.B. Desinfektor, Gerätewart).

Der Zugang zu den neun A9mD Stellen erfordert als erste Voraussetzung die zu erfüllen ist Vollendung des 50. Lebensjahres

Antwort: Keinem Mitglied der Berufsfeuerwehr werden unrechtmäßig Zugangswege eingegrenzt.

Frage 5

Wie sieht der Arbeitgeber Stadt Herten diese Bedingung vor dem Hintergrund von § 1 und § 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

Antwort: Die Stadt Herten als Arbeitgeberin beachtet alle gesetzlichen Vorgaben, auch die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt ergebenden Regelungen.

Frage 6

War dem Bürgermeister am 16.02.2011 bekannt, dass Frau Dr. Hötzel eine Anfrage an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW gerichtet hatte, deren Beantwortung noch ausstand?
In meiner Frage 11 (Fragestunde vom 25.01.2012) war der Hintergrund “Haldenproblematik” deutlich angesprochen. Die Antwort im Schreiben vom 09.02.2012 ist hier nicht zielführend. Fahrzeuge die nicht für Einsätze auf der Halde geeignet sind brauchten in diesem Zusammenhang nicht erwähnt werden. Ebenso sind die Ausführungen zu den Mehrkosten eines weiteren geländegängigen Löschgruppenfahrzeuges nicht auf die Fragestellung bezogen (obwohl im Brandschutzbedarfsplan ein solches Fahrzeug gefordert wird).

Antwort: Die Antwort des Ministeriums, dass keine rechtlichen Einwände gegen die Einführung einer Be­rufsfeuerwehr bestehen, insbesondere nicht die Zustimmung der Aufsicht erforderlich ist, wur­de im Vorfeld telefonisch mitgeteilt. Zur Ratssitzung stand daher lediglich noch die schriftliche Antwort aus.

Frage 7

Wie hoch wären die Mehrkosten (hier ist gemeint die Differenz zwischen den Kosten für das angeschaffte Fahrzeug und den Kosten für ein Fahrzeug welches die Halde befahren kann) seinerzeit in etwa gewesen?

Antwort: Hier kann keine verlässliche Angabe gemacht werden, da seinerzeit ein Alternativfahrzeug nicht ausgeschrieben worden ist.

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Wolfgang M. Kühn

AfOF – Sitzung am 07.03.2012 Ihre Einwohnerfragen

Herr Erfkemper stellte in der AfOF-Sitzung vom 25.01.2012 im Rahmen der Einwohnerfragestunde Fragen zu den Kosten der Feuerwehr je Einwohner. Diese Fragen wurden am 09.02.2012 von Frau Rechtsdirektorin Sickers schriftlich an Herrn Erfkemper in einem Brief beantwortet Hierbei wurden unter Punkt 5 die Personalkosten der Feuerwehr ausweislich des Haushaltsbuches für das Jahr 2010 mit 36,28 € je Einwohner für 2011 und 36,58 € beziffert. Zu Frage 7. wurden die Personalkosten für Gladbeck mit 37,22 €, für Haltern am See mit 31,21 €, für Marl mit 38,39 € und für Oer-Erkenschwick mit 26,50 € je Einwohner beziffert.

Hierzu habe ich die folgenden Fragen:

  1. Sind die bei der Beantwortung zur Frage 5 für Herten mit 36,28€ (2010) bzw. 36,58€ (2011) ausgewiesenen Personalkosten aus dem Haushaltsbuch 2011 ausschließlich für den Bereich “Brandschutz” oder für den Bereich “Brandschutz plus Rettungsdienst”?

Antwort: Es handelt sich bei den ausgewiesenen Personalkosten ausschließlich um Kosten, die den Bereich Brandschutz betreffen.

  1. Welchem Haushaltsbuch sind die Kostenwerte der unter der Beantwortung von Punkt 7. benannten Städte entnommen?

Antwort: Die Daten sind der Verwaltung auf Anfrage von den benannten Städten übermittelt worden

  1. Sind die dort ermittelten Personalkosten ausschließlich für den Bereich “Brandschutz” ausgewiesen oder zeigen sie die gesamten Personalkosten “Brandschutz plus Rettungsdienst” je Einwohner auf? – Liegt also bei der Beantwortung an Herrn Erfkemper für die Frage zu Punkt 5 dieselbe Berechnungsgrundlage vor wie für die Beantwortung der Frage zu Punkt 7?

Antwort: Nach Auskunft der befragten Städte handelt es sich um die Kosten des Brandschutzes bezogen auf die Einwohnerzahl.

  1. Ist es richtig, dass der AGBF-Standart eine personelle Mindestbesetzung von 1/9, also 1 Führer und 9 Mann kommuniziert?

Antwort: Nein, das ist nicht richtig. Die AGBF-Richtlinien beinhalten, das zehn Funktionen innerhalb von acht Minuten vor Ort sein müssen, um eine Menschenrettung durchführen zu können.

  1. Ist es richtig, dass die personelle Besetzung der Berufsfeuerwehr Herten eine Mindestbesetzung von 1/8, also 1 Führer und 8 Mann im 24h-Dienst ausweist? Ferner, wenn der B-Dienst aus der Bereitschaft alarmiert wird die BF dann über eine Besatzung von 2/8, also 2 Führer und 8 Mann verfügt?

Wie der Berichterstattung zur Jahreshauptversammlung in der Presse am Montag dieser Woche zu entnehmen war, beschwerte sich der Leiter der BF über sogenannte “selbsternannte Experten mit Halbwissen, welche die Unwahrheit gesagt hätten”.

Antwort: Im 24h-Dienst werden neun Funktionen besetzt. Wird der Einsatzführungsdienst aus der Bereitschaft alarmiert, sind zehn Funktionen an der Einsatzstelle besetzt.

Aus diesem Grunde die nachfolgenden Fragen:

a)      Ist es richtig, dass der heutige Leiter der BF sowie die Verwaltung seinerzeit bei der Presseankündigung als Grund für die Umwandlung der bisherigen Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften in eine Berufsfeuerwehr als eines der Argumente angaben, dass eine BF aufgrund der gestiegenen Industrierisiken in Herten eingerichtet werden solle?

Antwort: Es gab eine Vielzahl von Gründen, die zur Einrichtung einer Berufsfeuerwehr geführt haben.

b)      War bzw. ist die Behauptung der BF-Kritiker richtig, dass die Stadt Herten 1995 noch eine überdurchschnittliche Industriequote im IHK-Bezirk hatte und diese Quote seit dem dramatisch gefallen ist und Herten heute eine deutlich unterdurchschnittliche-, ja sogar eine der niedrigsten Industriequoten im IHK-Bezirk aufweist?

Antwort: Diese Aussage ist von hier aus nicht nachgeprüft worden.

c)       Ist es richtig, dass seinerzeit von Seiten der Verwaltung bzw. dem heutigen BF-Leiter argumentiert wurde, dass es erklärtes Ziel ist, den Ortslöschrabatt für die Industriefeuerversicherung von 4% auf mindestens 5% anzuheben, um der Wirtschaft einen zusätzlichen Anreiz für den Standort Herten zu geben?

Antwort: Nein, das ist so nicht richtig. Richtig ist, dass die Feuerwehr Herten mit der Einrichtung einer BF eine höhere Einstufung in der Feuerwehrklassenliste im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erzielen könnte und möchte. Während eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften höchstens eine Bewertung von 6 in der Feuerwehrklassenliste erreichen kann, werden Berufsfeuerwehren beginnend von der Klasse 5 bis zur Klasse 10 eingestuft. Eine Verbesserung in der Klassifizierung ist damit möglich.

d)     War bzw. ist die Aussage der BF-Kritiker richtig, dass die damalige Freiwillige Feuerwehr Herten mit ihren hauptamtlichen Kräften seinerzeit bereits vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) bzw. dem VdS (Verband der Sachversicherer) in der Stufe 5,5% geführt wurde?

Antwort: Das ist richtig und wurde auch nie in Frage gestellt

e)      Ist es richtig, dass seinerzeit von Seiten der Verwaltung bzw. dem heutigen BF-Leiter argumentiert wurde, dass es erklärtes Ziel ist, dauerhaft Einsparungen durch den sogenannten BF-Nachlass, also der Senkung der Unfallversicherungsbeiträge für die Unfallversicherung der Mitglieder der FF, zu erzielen?

Antwort: Das ist richtig

f)       War bzw. ist die Aussage der BF-Kritiker richtig, dass die Unfallkasse, ausgelöst durch das Vorgehen in Herten aufgrund von Beschwerden von Feuerwehren aus NRW, nun Im Gespräch ist, den sog. BF Rabatt zu streichen?

Antwort: Eine solche Information liegt uns nicht vor.

g)      Ist es richtig, dass seinerzeit von Selten der Verwaltung bzw. dem heutigen BF-Leiter, im Rahmen der Umwandlung der Feuerwehr Herten in eine BF, eine Satzung sogar in den Rat zur Entscheidung eingebracht wurde, welche nicht wie im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in NRW (FSHG) vorgesehen die Funktion des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr in einer Person vorgesehen hat, sondern entgegen der gesetzlichen Vorgaben die Stimme der Freiwilligen Feuerwehr Herten (Sprecher der FF) auf ein Gremium auf splitten sollte?

Antwort: Die Satzung hat den Vorgaben der Freiwilligen Feuerwehr entsprochen, die eine auf die örtlichen Verhältnisse angepasste Regelung wollte.

h)      War bzw. ist die Aussage der BF-Kritiker richtig, dass nach dem Gesetz (FSHG) (bei bestehen einer Berufsfeuerwehr) die Zug- und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren einen Sprecher wählen (müssen), der die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt?

Antwort: Diese Aussage entspricht der gesetzlichen Regelung.

i)        Ist es richtig, dass dieser seinerzeitige Hinweis der BF-Kritiker u.a. dazu geführt hat, dass kurzfristig für die beschließende Sitzung des Stadtrates eine Tischvorlage erstellt wurde, damit die Satzung der Feuerwehr Herten insoweit “geheilt” werden konnte, dass diese rechtskonform mit einem Amt des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr durch den Rat beschlossen werden konnte?

Antwort: Der Wunsch einer Satzungsänderung erfolgte aus den Reihen der Politik.

 

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ABK-Karlstraße

FDP-Fraktion-Herten; Kurt Schumacher-Straße 2, 45699 Herten

Bürgermeister der Stadt Herten
Herrn Dr. Ulrich Paetzel
Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten

 

Anfrage nach § 15 der GschO

Kanalerneuerung nach ABK: Karlstraße- 10/143 v. 10.06.2010

Einleitung Oberflächenwasser der Autobahnen / Straßen in Baulast des Landes/Bundes

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

  1. bezüglich der oben genannten Maßnahme (10/143 ) fragen wir, ob es hier zu Verzögerungen, bzw. Problemen in der Ausführung kommt und wenn ja, welche Ursachen begründen diese Probleme?

Anwohner beklagen sich insofern, als ihnen im gekennzeichneten Abschnitt (Hohewardstraße) schriftlich Anfang 2011 zugesagt wurde, dass mit dem Beginn der Arbeiten im September 2011 zu rechnen wäre.

Die hierauf seitens der Anwohner abgestimmten Maßnahmen (Vorgartenbepflanzungen etc.) können derzeit nicht erfolgen, weil der genannte Termin bei weitem überschritten ist. Die Arbeiten haben dort überhaupt noch nicht begonnen.

Gleichwohl wird der „schleppende Fortschritt“ der dortigen Arbeiten in der Karlstraße, mit seinen negativen Auswirkungen bezogen auf die Anwohner, bemängelt.

Wie in derbeigefügten  Anlage (Ausriss-ABK Abwasserbeseitigungskonzept 2009-2014 / 56-57)  ersichtlich, ist die Autobahn A2 kanalmäßig über die städtischen Abwasserkanäle in Bezug der Oberflächenentwässerung angeschlossen.

  1. Wie hoch belaufen sich die Abwassergebühren bezüglich dieser Einleitung der A2 in das städtische Abwassernetz?
  2. Wem werden die Gebühren dieser Entwässerung in Rechnung gestellt, bzw. wie wird diese Nutzung der Abwasserkanäle verrechnet?
  3. Wie wird in andern Straßen, die nicht der Baulast der Stadt zuzurechnen sind, abgerechnet?

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Joachim Jürgens                                      gez. Martina Balzk

 

Anlage-1- / Kopie Presse

FDP-Fraktion-Herten; Kurt Schumacher-Straße 2, 45699 Herten

Bürgermeister der Stadt Herten
Herrn Dr. Ulrich Paetzel
Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Ergänzung zur Anfrage nach § 15 der GschO:

Kanalerneuerung nach ABK: Karlstraße- 10/143 v. 4. Mai 2012

und hier im Zusammenhang des Antrages:

Kostenermittlung  infolge Hydrogeologischer Verhältnisse im Hertener Süden v. 11.März 2012

 

Ergeben sich noch folgende Fragen:

  1. Wie hoch belaufen sich die Mehrkosten der in der Begründung dargestellten Probleme bei der ABK-Maßnahme Karlstraße?
  2. Wurden bei der Kostenermittlung die im weiteren durch uns geschilderten Tatsachen berücksichtigt (Kostenentlastung der Kommune durch Anwendung des „Verursacherprinzips“)?

Wir begründen unsere Anfrage wie folgt:

Die Hertener Allgemeine berichtet in ihrer Ausgabe vom 09. Mai 2012 aufgrund der Aussagen von Herrn Terpoorten: .. Beim Ausschachten ergaben sich allerdings Probleme, die zu Verzögerungen führten: Der Grundwasserspiegel schwankte stark. Hinzu kam der hohe Eisenanteil im Grundwasser, mit dem die eingesetzten Pumpen nicht klar kamen. Zudem erschwerten verschiedene Bodenarten die Arbeiten. …

Bezüglich der hydrogeologischen Beeinträchtigungen des Grundwassers durch den ca. 150 Millionen Tonnen schweren Haldenkörper in unmittelbare Nähe der Karlstraße (auch Querdrücke etc.) hatten wir auf unseren Antrag v. 11.03.12 hingewiesen.[1]

Die Tatsache, dass es durch die Eisenhaltigkeit des Grundwassers  zu Problemen bei den Ausführungen kommt, sollte der Fachabteilung ebenfalls bekannt gewesen sein. Das Grundwasserproblem ist seit dem Planfestellungsverfahren bekannt. Die FAZ berichtet in diesem Zusammenhang[2] [3]: … Zitat

Bergehalden aus dem Steinkohleabbau sind aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften äußerst lebensfeindliche Standorte. „Geologisch gesehen, handelt es sich dabei allerdings nicht um Schiefer”, sagt Hubert Wiggering, Direktor des Leibniz-Zentrums für Agrarlandschaftsforschung in Müncheberg, sondern um Sandstein und Ton-Silte. Dem Material fehlen die wichtigsten Pflanzennährstoffe Phosphat und Stickstoff, dafür enthält es einige andere Mineralien, die es in sich haben. Vor allem Pyrit, eine Schwefel-Eisen Verbindung, die sich unter sauerstoffarmen Ablagerungsbedingungen bildet. Weil Kohle ein guter Sauerstofffänger ist, kommt Pyrit in relativ hoher Konzentration im Begleitgestein kohleführender Schichten vor. Werden diese von der Kohle abgetrennt, landet der Pyrit mit ihnen im Bergematerial. Bei Kontakt mit Sauerstoff oxidiert er schnell, dabei entstehen Eisenhydroxid und Schwefelsäuren. Ohne Puffermaterial, wie zum Beispiel Kalk, versauert das Gestein. „Das kann bis zu einem pH-Wert von zwei runtergehen”, sagt Wiggering….. Zitatende

Die Kommune ist grundsätzlich zur Schadenminimierung –  und dem Bürger verpflichtet. Hier hätte, wenn nicht erfolgt, das Verursacherprinzip – so es zu Mehrkosten kommen sollte – im Vorfeld berücksichtigt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

für die FDP-Fraktion
Joachim Jürgens                              Martina Balzk

 


[3] http://archiv.pro-herten.de/dl/umwelt/umw-halde-faz.pdf

 

Von: Joachim Jürgens [mailto:jj@fdp-herten.de]
Gesendet: Dienstag, 8. Mai 2012 16:46
An: ‘BM Dr. U. Paetzel’; ‘Volker Lindner (V.Lindner@herten.de)’; ‘r.terpoorten@herten.de’
Cc: fraktion@fdp-herten.de
Betreff: ABK-Karlstraße

Sehr geehrter Herren ,

 am heutigen Tag habe ich mir den Baufortschritt ABK Karlstraße angesehen. Bezüglich der fertiggestellten Bauabschnitte hätte ich einige Fragen.

Besteht die Möglichkeit mit den Verantwortlichen vor Ort eine Begehung durchzuführen um Unklarheiten (s. Fotos) zu beseitigen?

Bitte geben Sie mir diesbezüglich kurzfristig bescheid, gegebenenfalls  mit einem Terminvorschlag.

 Mit freundlichen Grüßen
Joachim Jürgens,
Fraktionsvorsitzender der  FDP-Ratsfraktion Herten

nach Teil(!)-Asphaltierung; saubere Kanalanschlüsse,

Für den Bagger wird eine Esskastanie beschnitten, Emschergenossenschaft (?) mit Explorationsbohrung

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Kampf dem Umgebungslärm

Antrag gem. § 14 der GschO der Stadt Herten,

hier: Umsetzung der Lärmkartierung Stufe -2 entsprechend Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in das BImSchG § 47

 

Der Rat beschließt:

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zum o.a. Gesetz leitet die Stadt Herten – vergleichbar der vorbildlichen Ausführungen der Stadt Gelsenkirchen (s. Ausschnitt[1]) – alle Maßnahmen zur Durchführung der bis zum

30.06.2012 zu erstellenden Lärmkartierung Stufe-2

für die Vorbereitung des zum

18.07.2013 zu erstellenden Lärmaktionsplanes Stufe-2,

ein.

Hierbei ist zu berücksichtigen,  dass die Öffentlichkeit über die Lärmkartierung informiert wird. Darüber hinaus fordert sie auch eine aktive Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Erstellung der Aktionspläne. Dazu können Erörterungstermine, Workshops, Runde Tische, Informationsveranstaltungen oder das Internet dienen. Ziel der Mitwirkung der Öffentlichkeit ist es, detaillierte Informationen zu spezifischen Belastungs- und Belästigungssituationen zu bekommen sowie Vorschläge und Anregungen für Lärmminderungsmaßnahmen zu erhalten.

Begründung:

Die EG-Umgebungslärmrichtlinie ist im Juli 2002[2] in Kraft getreten.

Die Durchführung der Stufe 1. wurde seitens der Stadt, trotz der Möglichkeit auf Belastungszahlen des Ruhrpiloten zugreifen zu können – aus welchen Gründen auch immer-nicht durchgeführt.

Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie sind „unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden”. Umgebungslärm verursacht vor allem der Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie Industriegebiete in Ballungsräumen.

Ziel der Umgebungslärmrichtlinie ist es, ein europaweites Vorgehen zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen und so schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden bzw. zu mindern.

Die Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Belastung ihrer Bevölkerung durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm sowie in Ballungsräumen durch Industrielärm zu erfassen und zu dokumentieren.

Die Umgebungslärmrichtlinie sieht vor, die Lärmbelastung durch Lärmkarten stufenweise zu erfassen und die Öffentlichkeit über diese zu informieren. Bei problematischen Lärmsituationen sind unter der Mitwirkung der Öffentlichkeit innerhalb eines Jahres Lärmaktionspläne zur Bekämpfung von Umgebungslärm aufzustellen.

Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie soll stufenweise erfolgen und umfasst in der
Stufe 1 große Ballungsräume sowie die am stärksten befahrenen Hauptverkehrswege. In Stufe 2 werden alle Ballungsräume und sämtliche Hauptverkehrswege erfasst. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick:

Aktion

Stufe 1

Stufe 2

Kartierung / Aktionsplan bis

30.06.2007 / 18.07.2008

30.06.2012 / 18.07.2013

Hauptverkehrsstraßen

> 16.400 Kfz/24 h

> 8.200 Kfz/24 h

Haupteisenbahnstrecken

> 164 Züge/24 h

> 82 Züge/24 h

Abb.1

Aktualisierungen sind ab 2012/2013 alle fünf Jahre vorgesehen.

Aufgrund der Belastungszahlen des LMP aus dem Jahre 2001, sowie die Verifizierung mittels Angaben des FB2 (Anlage-2-)bezogen auf den Ruhrpiloten, müssen folgende Straßen – aufgeführt in der Anlage -3- – bei der Ausführung berücksichtigt werden.

Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht

Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§§ 47a – 47f BImSchG) am 30.06.2005 und die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 16.03.2006. Zuständig für die Umsetzung sind gemäß Bundesrecht die Kommunen (außer für Schienenverkehr). Ein einheitliches Verfahren zur Durchführung der Lärmaktionsplanung ist nicht gesetzlich geregelt.

Für die Lärmaktionsplanung an Bundes-, Landes – und Gemeindestraßen   sind die Kommunen zuständig. Die Zuständigkeit der Kommunen leitet sich aus § 47e Abs.1 BImSchG ab.

Lärmaktionsplanung

Eine Lärmaktionsplanung zur Minderung bestehender Lärmprobleme unter Einbeziehung der Öffentlichkeit ist in NRW dann vorgesehen, wenn ein „Lärmbrennpunkt” vorliegt. Ein Lärmbrennpunkt liegt immer dann vor, wenn die Lärmkartierung ergibt, dass mehr als 50 Anwohner einer Lärmbelastung von tagsüber mehr als Lden 70 dB(A) und nachts mehr als Lnight 60 dB(A) ausgesetzt sind.

Ermessensspielraum / Zuständigkeit

Es besteht für die Kommunen kein Ermessensspielraum ob Lärmkarten oder Lärmaktionspläne erstellt werden müssen.  Es handelt sich bei Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Auf eine Lärmaktionsplanung kann dann verzichtet werden, wenn im Ergebnis der Lärmkartierung keine relevanten Lärmprobleme festgestellt werden und dies anhand einer Vorprüfung dokumentiert wird.

Eine Hauptverkehrsstraße ist dann kartierungspflichtig, wenn sie eine Verkehrsbelegung von mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr aufweist. War eine Straße bereits Gegenstand der Lärmkartierung 2007, so hat dies erst einmal keinen Einfluss auf die Kartierungspflicht an sich. Nach § 47c BImSchG sind die vorhandenen Lärmkarten zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Eine Überprüfung setzt voraus, dass  Verkehrsbelegung, Gebäudebestand und sonstige straßenbezogenen Parameter auf Veränderungen überprüft werden. Anhand aktueller Einwohnerzahlen ist danach die Betroffenheit neu zu ermitteln.

Wurden innerhalb eines größeren Untersuchungsgebietes einzelne Straßen bereits früher kartiert, so kann es aus Aufwandsgründen trotzdem sinnvoll sein, die Lärmkartierung für das gesamte Gebiet neu zu erarbeiten. Die Zuständigkeit für die Lärmkartierung ist unabhängig von der Baulast einer Straße die Kommune.

 Rechtliche Verbindlichkeit

Es handelt sich bei der Lärmkartierung um eine gesetzliche Pflichtaufgabe nach §§ 47a – 47f BImSchG. Damit werden die Vorgaben der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in nationales Recht umgesetzt. Die Ergebnisse der Lärmkartierung werden an die EU-Kommission übermittelt und dienen als Basis für die Lärmaktionsplanung.

Für die FDP-Fraktion

gez. Joachim Jürgens                                    gez. Martina Balzk

Anlagen:

  1. Ausschnitt  Umsetzung Lärmaktionsplanung der Stadt Gelsenkirchen
  2. Daten des Ruhrpiloten (Stadt Herten v. 24.08.2011)
  3. Auswertung v. Belastungszahlen v. 29.08.2011 (J. Jürgens)
der Antrag incl. Anlagen als PDF-Dokument … klick


[2] Informationen zur EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG finden Sie auf den Internetseiten des BMU.

 

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Berichtigung Bebauungsplan 112

Berichtigung des Bebauungsplan 112 Schneeberger Straße

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

sehr geehrte Damen und Herren,

Wir beantragen:

Die Verwaltung wird angewiesen, den Bebauungsplan 112,  Schneeberger Straße bezüglich der schalltechnischen Beurteilung aus Gründen der Rechtssicherheit den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

Begründung:

Für die Neuplanung von Nutzungsgebieten, die Aufstellung von Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen werden Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 -Schallschutz im Städtebau, Teil 1 nicht eingehalten werden.

Als Schallquellen für den Verkehrslärm werden die Schützenstraße, die Ewaldstraße und die Wiesenstraße berücksichtigt. Die Verkehrsdaten der Schützen- und der Ewaldstraße wurden dem mit dem Gutachten beauftragen Ingenieurbüro, AFI – Arno Flörke- Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik, mitgeteilt.

Der Abstand zwischen Straße und der Bebauungsgrenze eines neu ausgewiesenen Bebauungsplans richtet sich neben den  schalltechnischen Vorschriften u.a. auch nach dem Abstandserlass „…Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände….“

Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Abstand zwischen Straße (hier Schützenstraße) und der Bebauungsgrenze aufgrund falscher Daten geringer ist, als nach den tatsächlichen Gegebenheiten.

Aus Sicht des Immissionsschutzes stellen die Schützenstraße und die Ewaldstraße Schallquellen dar, die die geplante Bebauung beeinträchtigen können. Zum Nachweis der Auswirkungen des Quell- und Zielverkehrs des neuen Baugebietes, wurden diese Verkehre mit berücksichtigt.

Diese vom Gutachter verwendeten Daten entsprachen jedoch keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten.

In dem Gutachten wird die Schützenstraße in der Qualifizierung als Gemeindestraße, der Wiesenstraße gleichgestellt. So rechnet das Gutachten in der Schützenstraße und Wiesenstraße mit einer 50% geringeren LKW-Belastung tags, nachts analog nur mit einer 33% Lkw-Belastung im Vergleich zur Ewaldstraße.

Im Verwaltungsstreitverfahren Jürgens ./. Land NRW Az.:14K1642/08[1] führt jedoch das Gericht auf Seite 10 richtigerweise aus, dass die Schützenstraße und nicht die Ewaldstraße zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachten die Hauptverkehrslast aufnahm.

Zitat: „…. Abgesehen davon, dass sich Erwägungen hierzu in Ermangelung einer berücksichtigungsfähigen Verkehrsprognose im rein spekulativen Bereich bewegen, handelt es sich nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bei der „Schützenstraße“ auch jetzt schon um eine mit einer Verkehrsmenge von bis zu 15.800 Fahrzeugen pro Tag vielbefahrene Straße, die sowohl nach ihrer Anbindung und Lage in der Örtlichkeit als auch nach der bislang schon bestehenden Beschilderung offensichtlich zum überwiegenden Teil nicht dem innerörtlichen Verkehr bzw. der Erschließung der anliegenden Grundstücke, sondern der Umfahrung des Ortskerns von Herten durch den überörtlichen Verkehr dient. Dies wird auch bestätigt durch den Umstand, dass die Verkehrsbelastung der „Schützenstraße“, obgleich in dem hier betroffenen Abschnitt bislang nur Gemeindestraße, auch bisher schon deutlich höher war als die auf der als Landesstraße ausgewiesenen „Ewaldstraße“ mit ca. 13.000 Fahrzeugen pro Tag.

Ist danach davon auszugehen, dass die „Schützenstraße“ auch bislang schon faktisch den Verkehr aufgenommen hat, der ihr nunmehr durch die Aufstufung zur Landesstraße als bestimmungsgemäß zugewiesen wird….“ Zitatende.

Ausgehend von der Richtigkeit der vom Gericht vorgebrachten Darstellung hat die Stadt bei der Erstellung des BPlans 112 bezüglich der schalltechnischen Überprüfung gravierende Fehler begangen, die wegen der zukünftigen Rechtssicherheit einer der Ausweisung von Bebauungsgrenzen korrigiert werden muss.

Hier möchten wir an die teilweise Aufhebung des BPlans Sonne+ mit den zu erwartenden Folgen erinnern.

Eine Kosteneinschätzung ist derzeitig nicht ermittelbar.

Joachim Jürgens                                             gez. Martina Balzk

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Gerichtliche Vertretung durch eigene Kräfte der Verwaltung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

wir bitten über folgenden Antrag  zu beschließen:

  1.  In gerichtlichen Verfahren (Amtsgericht, Verwaltungsgericht etc.), in dem u.a. gem. § 67 VwGO/  das Selbstvertretungsrecht möglich ist, vertritt sich die Stadt Herten zukünftig selbst ohne Hinzuziehung eines externen Prozessbevollmächtigten.
  2. In Ausnahmefällen ist der Rat vor einer Inanspruchnahme zu unterrichten und die Zustimmung einzuholen.

Begründung:

Seit dem 1. November 2007 wurde in Nordrhein-Westfalen durch das 2. Gesetz zum Bürokratieabbau vom 9.10.2007 in einer Reihe von (verwaltungs-)rechtlichen Fällen das Widerspruchsverfahren gestrichen.

Bürger, die Verwaltungsentscheidungen überprüfen lassen wollen, sind gezwungen, eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen. In den meisten erstinstanzlichen Fällen – z.B. vor dem Verwaltungsgericht – besteht keine Anwaltspflicht. Ohne externe Anwälte sind hier die anfallenden Kosten überschaubar. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, können sich als Beteiligte durch eigene Beschäftigte mit / ohne  Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum

Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Externe Anwaltskosten entstehen hierdurch in der Regel nicht.

Nun hat es sich bei der Stadt Herten eingebürgert, sich im Allgemeinen zusätzlich zum eigenen Personal externer Prozessbevollmächtigter zu bedienen. Hierdurch erhöhen sich die anfallenden Kosten einerseits für den Kläger bzw. Beklagten. Der Stadt und dem Bürger als Steuerzahler entstehen somit unnötige Kosten.

Wir gehen davon aus, dass die Mitarbeiter innerhalb der Verwaltung über ausreichende Sachkenntnisse verfügen, um die prozessualen Tätigkeiten ausführen können.

 

Kosten: Durch Umsetzung des Antrages entstehen keine Kosten.

  gez.  Joachim Jürgens                              gez. Martina Balzk

 Fraktion im Rat der Stadt Herten

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Folgenutzung “Blauer Turm”

Anfrage gem. § 15 der Geschäftsordnung der Stadt Herten

Antrag gem. § 14 der Geschäftsordnung der Stadt Herten

  Folgenutzung des Geländes „Blauer Turm“.

  1.  Welche zukünftige Folgenutzungen bezogen auf das ehemalige „Leuchtturmprojekt – Blauer Turm“ sind der Verwaltung bekannt.
  2. Es ist der Beschluss zu fassen: Die Verwaltung wird beauftragt – auch im Hinblick möglicher Subventionsverluste – mit den zuständigen Stellen (hier das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) eine Abstimmung bezüglich möglicher Folgenutzung zu treffen.

Begründung:

 Aufgrund von Pressemeldungen (1)  (2) (Ebenfalls verkauft werden die Anteile an der Blue Tower GmbH, an der Solar Millennium zu rund 75 Prozent beteiligt war. Das Unternehmen vermarktet die sog. “Blue-Tower-Technologie”, mit der durch Zersetzung von Biomasse klimaneutrales Gas gewonnen werden kann. Erwerber ist die Concord Blue Engineering GmbH. Über den Kaufpreis der beiden Veräußerungen wurde zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart.) wurden die Anteile des Blauen Turms aus der Insolvenzmasse an die Concord Blue Engineering GmbH veräußert.

Als Gesellschafter  der Concord Blue Engineering GmbH sowie der Full Market Media GmbH  firmiert:

Christopher, gen. Charlie Thannhäuser, Sitz der beiden o.a. Firmen:
Königsallee 6, 40212 Düsseldorf – Friedrichstadt.

Auch die „Full Market Media GmbH“ führt in der Internetpräsenz zur gleichen Domain, http://www.concordblueenergy.com/ !

 Seit 2009 vermarktet offenbar diese „Firma“ nur das „Knowhow“

Wir gehen nicht von einer Renaissance des ursprünglichen Vorhabens der Energiegewinnung durch Grünschnitt am Standort Herten aus.

Auch im Hinblick der gezahlten und möglichen Zahlungen von Subventionen, die sicherlich an anderer Stelle dringend benötigt werden, ist hier diesbezüglich dringender Handlungsbedarf erkennbar.

Wir bedanken uns für Ihre Bemühungen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

gez. Joachim Jürgens                                    gez. Martina Balzk

FDP-Fraktion  im Rat der Stadt Herten

“Blaue-Turm-Story” klick hier (PDF-220Seiten)


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Kostenermittlung infolge Hydrogeologische haldenbedingte Veränderung im Hertener Süden

Antrag gem.  § 14 GschO der Stadt Herten

Kostenermittlung  infolge Hydrogeologische Verhältnisse im Hertener Süden

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Dr. Ulrich Paetzel,
sehr geehrte Damen und Herren.

Die Stadt Herten wird beauftragt, die möglichen Auswirkungen des Grundwasseranstieges im Hertener Süden im Zusammenhang der zu erwartenden Kosten – in Zusammenarbeit mit der Emschergenossenschaft – zu ermitteln. So sind im Zuge des Bergschaden alle zu beziffernde Kosten dem Bergbau anzulasten und, da in diesem Fall die Naturalrestitution nicht greifen kann,  entsprechende Ausgleichzahlungen – auch im Hinblick auf die derzeitigen nicht kalkulierbaren Ewigkeitskosten – im Vorgriff in Rechnung zu stellen.

 

Begründung:

Dem hohen Fremdwasseraufkommen in der Kanalisation und dem durch Kanalsanierungen zu erwartenden steigenden Grundwasserspiegel will die Emschergenossenschaft zu Leibe rücken. Damit die richtigen Konzepte erarbeitet werden können, startet die Genossenschaft einige Pilotprojekte, eines davon in Herten im Umfeld der Hohewardstraße. Dort werden Mitte März erste Bohrungen stattfinden.[1]

Im Planfeststellungsverfahren zu den Bergehalden wurden die Auswirkungen  der geologischen Faktoren in der Bergbaufolge-landschaft untersucht.

Für die Entwicklung stabiler ökologischer Verhältnisse in der Haldenumgebung spielen neben den biotischen (Flora, Fauna) auch die abiotischen Faktoren (Boden, Relief, Wasser, Luft,

Licht etc.) eine Rolle. Hier entscheidet sich, welche Lage die Halde zum künftigen Grundwasserstand einnimmt und welche Relief-bedingungen sich einstellen.

Hier sind die geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse zu beachten. Die zur Selbstentzündung der Restkohle erforderliche Verdichtung der Halde verhindert auf dem Areal weitgehend eine Versickerung des Niederschlagswassers. Gleichzeitig führt das Gewicht des Haldenkörpers auf den Untergrund zu einer geologisch-hydrogeologische Veränderung. Letztendlich steigt der Grundwasserspiegel auch infolge der Oberflächenabsenkung (Im Hertener Süden 10 – 14 m). Die Kumulation dieser Faktoren führt zwangsläufig  bei der Entwässerung zu erheblichen Kostensteigerungen. Da hier diese Kosten offensichtlich nicht explizit aus den Verbandskosten für die Kommunen herausgerechnet werden, ist zwangsläufig mit einer Kostensteigerung zu rechnen, die sich in den Entwässerungsgebühren der Bürger niederschlagen wird.

Hier findet nach diesseitiger Rechtsansicht eine unzulässige indirekte Quersubvention zugunsten des Bergbaubetreibers zulasten des Steuerzahlers statt.

Da die Ewigkeitskosten derzeitig nicht finanziell gesichert sind, bleibt zu vermuten, dass auch hier der Steuerzahler „einspringen“ muss.

Es ist weder dem Gebührenzahler noch den Kommunen in der derzeitigen Haushaltslage zuzumuten, dass hier schlussendlich Kommunen / Bürger für die Folgekosten des Bergbaus aufkommen müssen.

Sollten Sie hier keinen direkten Einfluss nehmen können, so fordern wir Sie auf, hier auf Landesebene eine Entscheidung herbeizuführen.

Kosten: vorerst keine, möglicher Gewinn nach Klärung

 

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Jürgens                                             Martina Balzk

FDP im Rat der Stadt Herten

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Kostentransparenz im Tiefbau

Kostentransparenz Tiefbau
Antrag gem. § 14 GschO / Anfrage gem. § 15 GschO

 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren.,

 Wir stellen den Antrag: Die Verwaltung weist im Zuge der Sparmaßnahmen / Kostentransparenz die Kosten für externe Gutachterkosten im Fachbereich Tiefbau, Entwässerung, Verkehrsinfrastruktur, und Gewässerschutzbeauftragter  (FB2.50) explizit in der zu beratenden Genehmigung der Vergabe aus, so berechtigte Interessen bestehen, die entsprechenden Tätigkeiten nicht durch eigene Kräfte lösen zu können.
Wir stellen die Frage: Welches Kostenvolumen hatten externe Gutachterkosten für Baumaßnahmen im Bereich 2.50 in der Vergangenheit (uns genügen überschlagsmäßig die Kosten der ltz. 5 Jahre).

Begründung:

Die Bedingungen für kommunale Planung verändern sich schneller als erwartet. Die kommenden Jahre verdichten Anzeichen einer grundlegenden Wende in den inhaltlichen und prozessualen Vorgängen der Stadtplanungspraxis.

Manches hat sich in den letzten Jahren schon angekündigt: eine teilweise ausufernde „Gutachteritis“ zu den Themen der Stadtplanung wurden den vergangenen Jahren in unserer Kommune Realität. Fertige Vorlagen und Genehmigungsverfahren drohen das ganze System der demokratischen Legitimation von Abwägungs- und Planungsentscheidungen über den Haufen zu werfen.

Gleichzeitig verbessern sich die fachliche Qualifikationen der kommunalen Beschäftigten – ebenso die zu verwendenden Hilfsmittel.

Berechtigt stellt sich hier die Frage, ob städtisches Fachpersonal nicht selbst Aufgaben selbststätig ohne externe gutachterliche Hilfe beurteilen und lösen zu kann. Anhand der Anfrage soll der aufgewendete Kostenrahmen der Vergangenheit dargestellt werden.

Joachim Jürgens                              gez. Martina Balzk
FDP-Fraktion

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Bundesfinanzhof: Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht auf Kommunen

 

Important!

Anfrage gem. § 15 GschO der Stadt Herten.
Bundesfinanzhof: Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht auf Kommunen

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wenn die Nichtbesteuerung zu Wettbewerbsverzerrung führen würde.

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10. November 2011 VR 41/10[1] , veröffentlicht am 15. 02.2012, entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde. Diese, auf einem EuGH-Urteil von 2008 beruhende, geänderte Sichtweise führt zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung; sie kann sich bei Investitionsmaßnahmen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.

  • Hat diese Entscheidung Auswirkung auf Aktivitäten der Stadt Herten?
  • Wenn ja, welche Aktivitäten wären davon betroffen.
  • Können diese Aktivitäten durch Verlagerungen auf steuerpflichtige städtische Nebenbetriebe verlagert werden?

 

Für Ihre Beantwortung bedanken wir uns im Voraus und verbleiben
mit freundlichen Grüßen

Joachim Jürgens                                              Martina Balzk
FDP-Fraktion



 Volltext des Urteils als Anlage beigefügt. Anfrage17-02-12

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Notruf 112 – ein Privileg für hörende Menschen? Gleichlautende Anfrage mit der FDP Gladbeck

Anfrage gemäß § 15 der Geschäftsordnung für den Rat und seine Ausschüsse

Notruf 112 – ein Privileg für hörende Menschen?        

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

in Gefahrensituationen greifen die meisten Menschen einfach zum Telefon, um die Polizei, die Feuerwehr oder einen Krankenwagen zu Hilfe zu rufen. In Europa gibt es seit 1991 den einheitlichen Euronotruf 112, der aus allen europäischen Ländern rund um die Uhr per Telefonanruf erreichbar ist. Für gehörlose Menschen besteht diese Möglichkeit jedoch nicht.

Aber auch gehörlose Menschen müssen jederzeit und von überall den Notruf über eine einheitliche Nummer erreichen können. Dabei steht von technischer Seite aus einem barrierefreien Notruf per Fax, SMS, E-Mail oder Video-Chat nichts mehr im Wege, insbesondere vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Entwicklung zum IP-basierten Notruf.

In den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Sachsen konnte die Zugänglichkeit zum Notruf für gehörlose Menschen bereits geschaffen werden mit der Möglichkeit, einen Notruf per SMS abzusetzen. Dies kann als wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg zu einem einheitlichen bundesweiten Notrufsystem sein. In Frankreich gibt es seit September 2011 die neue national einheitliche Notrufnummer 114 für gehörlose und schwerhörige Menschen, die per Fax oder SMS erreichbar ist.

Vor dem Hintergrund der geschilderten Situation bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Möglichkeit sieht die Stadt Herten, Gehörlosen,  Schwerhörigen und Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen zu ermöglichen, bei Gefahren entsprechende Notrufe absetzen zu können?
  2. In welchem Zeitraum kann eine Notruf-Versorgung für betroffene Bürger erreicht und sichergestellt werden?
  3. Welche Überlegungen / Vorschläge gibt es auf interkommunaler Ebene und im  Kreis Recklinghausen zu dieser Problemstellung?
  4. Gibt es Anstrengungen von der Landesregierung NRW oder werden solche von ihr unternommen, den betroffenen Bürgern für den Gefahrenfall zuverlässige Hilfe zu gewährleisten?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Joachim Jürgens                                    gez. Martina Balzk
Fraktionsvorsitzender                                  stellv. Fraktionsvorsitzende

Kleine Anfrage 1511 im Landtag NRW durch dens Abgeordneten Dr. Stefan Romberg FDP .. hier

 

 ANTWORT  Bürgermeister (Abschrift)

Stadt Herten
Herrn

Joachim Jürgens
Schützenstr. 84
45699 Herten

Anfrage nach § 15 GeschO

„Notruf 112-ein Privileg für hörende Menschen?” vom 20.02.2012

Sehr geehrter Herr Jürgens,

zu der o. g. Anfrage kann wie folgt Stellung genommen werden:

Taubstumme, Gehörlose, Schwerhörige und Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben im Kreis Recklinghausen die Möglichkeit mit einem Fax einen Notruf an die Leitstelle der Feuerwehr oder der Polizei zu übermitteln. Von der Leitstelle erfolgt die Alarmierung der Einsatzmittel zur Einsatzstelle und es wird gleichzeitig ein Antwortfax an die betroffene Person geschickt.

Der Notruf kann an folgende Fax-Nummern geschickt werden:
02361-3069120, 02361-19222 und 02361 552990
Alle Informationen hierzu sind auch auf der Homepage der Hertener Feuerwehr nachlesbar.

Durch den Fax-Notruf ist eine Notruf-Versorgung sichergestellt.

Zurzeit wird vom Gehörlosenzentrum Recklinghausen in Kooperation mit der Feuerwehr und der Polizei die Einrichtung einer kreisweiten Handy-Notrufnummer geplant, damit der Notruf per SMS abgesetzt werden kann. Ein Zeitpunkt für die Einrichtung kann noch nicht genannt werden.

Das Mitglied des Landtages NRW, Herrn Dr. Stefan Romberg, hat eine diesbezügliche „ Kleine Anfrage” an den Landtag NRW gerichtet. Eine Antwort steht noch aus. Sobald sie vorliegt werde ich sie Ihnen zusenden.

Eine Kopie dieses Schreibens habe ich auch den übrigen Fraktionsvorsitzenden und den Einzeiratsmitgiiedern zugesandt.

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